Als Nachlasspfleger bieten wir umfassende Unterstützung bei der Regelung und Verwaltung von Nachlässen, sowie der Erbermittlung
Mit jahrelanger Erfahrung im IT-Bereich und in der Unternehmensführung bringe ich eine fundierte Expertise in strukturierter Organisation, effizienter Verwaltung und pragmatischem Problemlösen mit.
Meine Teilnahme am Fachlehrgang des BDN (Bund Deutscher Nachlasspfleger) hat mir zusätzlich tiefgehende Kenntnisse in der rechtlichen und praktischen Nachlassabwicklung vermittelt.
Ein besonderer Schwerpunkt meiner Tätigkeit liegt auf dem digitalen Nachlass und den damit verbundenen Herausforderungen. In einer zunehmend vernetzten Welt hinterlassen Menschen nicht nur physische, sondern auch digitale Spuren – von Online-Konten über soziale Netzwerke bis hin zu wichtigen digitalen Dokumenten.
Ich helfe dabei, diese Aspekte rechtssicher und sensibel zu regeln, damit der digitale Nachlass ebenso strukturiert und transparent abgewickelt wird wie der physische.
Durch meine Kombination aus technischem Wissen, geschäftlicher Kompetenz und fachlicher Expertise kann ich Nachlassgerichten sowie Privatpersonen eine besonders sichere, transparente und effiziente Abwicklung bieten. Ich sorge dafür, dass der Nachlass ordnungsgemäß verwaltet, rechtlich einwandfrei abgewickelt und dabei zeitnah und kostenbewusst umgesetzt wird.
Mein Ansatz ist es, Ihnen den administrativen und emotionalen Aufwand in einer herausfordernden Zeit abzunehmen und Ihnen mit einer sorgfältigen, strukturierten und vertrauensvollen Betreuung zur Seite zu stehen.
So können Sie sicher sein, dass der Nachlass – ob physisch oder digital – mit höchster Professionalität und Sorgfalt behandelt wird.
Wir übernehmen die gründliche Sichtung und Verwaltung des gesamten Nachlasses, um sicherzustellen, dass alle Vermögenswerte ordnungsgemäß erfasst, gesichert und effizient weiterverarbeitet werden.
Wir klären die Erbverhältnisse und ermitteln alle berechtigten Erben, um eine rechtlich korrekte und faire Verteilung des Nachlasses zu gewährleisten.
Wir übernehmen die Regulierung aller Verbindlichkeiten und sorgen gleichzeitig dafür, dass das Vermögen des Verstorbenen rechtlich abgesichert und ordnungsgemäß verwaltet wird.
Wir sorgen für die vollständige und ordnungsgemäße Dokumentation aller relevanten Unterlagen und Verträge, sodass der gesamte Nachlass nachvollziehbar und transparent bleibt.
Wir kümmern uns um die Verwertung von Nachlassgegenständen, Kunstwerken oder Immobilien, um den Wert des Nachlasses zu maximieren und gerecht zu verteilen.
Wir begleiten den gesamten Prozess bis zum Abschluss der Nachlassabwicklung, einschließlich der finalen Verteilung des Erbes, und stellen sicher, dass alle rechtlichen und finanziellen Anforderungen erfüllt sind.
Anordnung der Nachlasspflegschaft
Die Bestellung eines Nachlasspflegers erfolgt gemäß den Vorschriften der §§ 1960 und 1961 BGB, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Das Nachlassgericht prüft, ob die Erben unbekannt sind oder der Nachlass sicherungspflichtig ist. In diesen Fällen wird auf Antrag des Nachlassgerichts oder eines Gläubigers ein Nachlasspfleger bestellt.
Der Nachlasspfleger übernimmt die Vertretung der unbekannten Erben, ermittelt die berechtigten Erben und sorgt dafür, dass der Nachlass gesichert und verwalten wird. Nach erfolgreicher Ermittlung werden die Vermögenswerte an die gefundenen Erben übergeben.
Aufhebung der Nachlasspflegschaft
Sobald die Erben ermittelt sind, übergibt der Nachlasspfleger die Ergebnisse seiner Ermittlungstätigkeit an das Nachlassgericht. Die Erben können dann einen Erbschein beantragen, der die Erbenstellung offiziell bestätigt. Nach Erhalt des Erbscheins wird die Nachlasspflegschaft aufgehoben.
Gemäß § 1980 BGB erfolgt die Herausgabe des Nachlasses in Gesamthand an die Erben. In der Regel handelt es sich hierbei um eine Erbengemeinschaft, sodass der Nachlass gemeinschaftlich an alle Erben übergeben wird. Oftmals beauftragen die Erben den abberufenen Nachlasspfleger privat mit der Erbauseinandersetzung.
Vergütung des Nachlasspflegers
Der Nachlasspfleger hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die aus dem Nachlass selbst bezahlt wird. Gemäß § 1915 BGB richtet sich die Vergütung nach dem Umfang des Nachlasses und den Kenntnissen des Nachlasspflegers, die für die Verwaltung erforderlich sind. Die Kosten der Nachlasspflegschaft können im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung geltend gemacht werden.
Sollte der Nachlass kein Vermögen aufweisen, wird der Nachlasspfleger aus der Staatskasse bezahlt.
Weitere Informationen finden Sie in dem Beitrag des BDN e.V. im Heft NLPrax, Nr. 03/2020.
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